Satzung

Freie Wählergruppe Erpolzheim e. V.

(FWG Erpolzheim)

  • §1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

    Die Gemeinschaft der Freien Wähler der Gemeinde Erpolzheim führt den Namen Freie Wählergruppe Erpolzheim e. V. (Kurzform: FWG Erpolzheim) mit dem Sitz in Erpolzheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen am Rhein eingetragen.

    Der Verein ist Mitglied der Freie Wählergruppe, Verbandsgemeinde Freinsheim e.V.


  • §2 Zweck
    1. Der FWG-Ortsverband Erpolzheim, nachfolgend auch Verein genannt, ist ein Zusammenschluss und gemeinsames Organ unparteiischer, kommunalpolitisch interessierter Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Erpolzheim.
    2. Der Verein bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz unter Ablehnung jeder Art von Fanatismus und Radikalismus.
    3. Zweck des Vereins ist die Aktivierung des Bürgersinns auf kommunalpolitischer Ebene und die Mitwirkung uneigennütziger und unparteiischer Bürger zum Wohle des demokratischen Gemeinwesens.
    4. Zur Verwirklichung seiner kommunalpolitischen Ziele kann der Verein Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsgemeinderates Erpolzheim aus dem Kreis von unbescholtenen Bürgerinnen und Bürgern aus Erpolzheim aufstellen. Er will damit die Wahrnehmung kommunaler Interessen, die Mitarbeit an den Aufgaben der Gemeinde und die Unterstützung einer sparsam‚ wirtschaftlich und zeitgemäß, geführten Verwaltung verfolgen.
  • §3 Gemeinnützigkeit
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Anteile etwaiger Gewinne und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme möglicher Auslagen, di im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstehen.
  • §4 Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins können wahlberechtigte, unbescholtene und nicht parteigebundene Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Erpolzheim werden. Wer bei der nächsten Wahl noch nicht wahlberechtigt ist, kann als passives Mitglied beitreten. Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  • §5 Aufnahme
    Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme muß einstimmig Erfolgen. Wird diese Einstimmigkeit nicht erreicht, entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierbei ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  • §6 Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet mit Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft, durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.Der Austritt ist schriftlich zu erklären und zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr und etwaige sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben unberührt.Die Streichung erfolgt, wenn die Beitragszahlung mehr als ein Jahr verweigert wird. Der Ausschluss ist auf Antrag möglich, wenn sich ein Mitglied eines dem Ansehen der Freien Wähler oder ihrer Zusammenschlüsse schädigendem Verhalten oder grober Verstöße gegen die Satzung schuldig macht. Wird gegen ein Mitglied eine dahingehende Beschuldigung erhoben und hält der Vorstand sie für erheblich, so muß er dem betroffenen Mitglied Gelegenheit geben, sich innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rechtfertigen. Macht das Mitglied von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, hält es die Frist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, oder hält der Vorstand die Rechtfertigung nicht für ausreichend, kann er das Mitglied ausschließen. Der Ausschluss muß mit einer Begründung versehen und mit eingeschriebenem Brief erklärt werden. Der Vorstand kann anordnen, daß für die Dauer des Ausschlussverfahrens die Rechte des Betroffene ruhen.
  • §7 Beiträge
    1. Ein Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen Und muß durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
    2. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des Geschäftsjahres bis spätestens 31.12. eines Jahres fällig.
    3. Passive Mitglieder sind beitragsfrei.
  • §8 Aufgaben der Mitglieder
    Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung des Vereins teil. Sie sollen an Versammlungen und deren Entscheidungsfindungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilnehmen. Die vom Verein übertragenen Aufgaben und Funktionen sind gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.
  • §9 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind
    • der Vorstand
    • der Beirat
    • die Mitgliedsversammlung
  • §10 Vorstand
    1. Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, die für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er bleibt bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus
      • der/dem Vorsitzenden
      • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
      • der/dem Kassenwart/in
      • der/dem Schriftführer/in
    2. Vertretung: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt hat.
    3. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes:
      1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, er verwaltet das Vermögen erledigt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
      2. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Bericht zu geben.
      3. Die Vorstandsmitglieder haben die übernommenen Aufgaben ehrenamtlich so auszuführen, wie es der satzungsgemäße Zweck erfordert.
      4. Vereinsintern gilt, daß der Vorstand finanzielle Verpflichtungen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung nur insoweit eingehen darf, als sie aus den Einnahmen des Zeitraumes, für den er gewählt ist, gedeckt werden können.
      5. Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält, Arbeitskreise und Ausschüsse einsetzen und mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben beauftragen.
      6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    4. Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
      1. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
      2. Der Schriftführer führt das Protokoll und fertigt von allen Sitzungen und über alle Beschlüsse eine Niederschrift an, die vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift der Mitgliederversammlungen muss neben den Beschlüssen mindestens Angaben über den Ort der Versammlung, über die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder enthalten.
      3. Der Kassenwart besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet Zahlungen nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die vom Kassenwart jährlich zu erstellende Rechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer geprüft.
    5. Beschlüsse:
      1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zu der Vorstandssitzung mit Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist, oder wenn die anwesenden Vorstandsmitglieder der Tagesordnung zustimmen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
      2. Die Einladungsfrist beträgt im Regelfall 7 Tage.
      3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • §11 Der Beirat
    1. Zusammensetzung: Der Beirat soll abhängig von der Zahl der Wahlberechtigten, aus mindestens 5 und höchstens 11 Mitgliedern bestehen. Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
    2. Aufgaben des Beirates: Der Beirat berät den Vorstand in allen wesentlichen Fragen und Entscheidungen.
  • §12 Die Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.In ihr sind alle anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der Passiven, stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied besitzt eine Stimme.
    1. Einberufung Die Mitgliederversammlung muss mindesten einmal im Jahr einberufen Werden. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Freinsheim unter Angabe der Tagesord- nung. Ersatzweise ist auch die briefliche Einladung der Mitglieder möglich. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 10 Kalendertage. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Hierauf ist bei Eröffnung der Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte verlangen. Die Einladungsform und -frist ist mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung identisch.
    2. Die Aufgaben Die Mitgliederversammlung ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, durch Beschlussfassung. Insbesondere
      • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
      • Entgegennahme des Berichtes des Kassenwartes
      • Entgegennahme des Berichtes der Fraktion
      • Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
      • Entlastung des Vorstandes
      • Wahl des Vorstandes
      • die Wahl des Beirates
      • die Wahl der Kassenprüfer
      • die Beschlussfassung über die Beitragsordnung
      • die Aufstellung des Wahlvorschlages für die Wahl des Ortsgemeinderates
      • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
      • die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, sofern deren Anträge dem Vorstand mindestens 3 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sind.
      • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    3. Wahlen Die Wahlen sind geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig ein anderes Wahlverfahren.
    4. Beschlüsse
      1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
      2. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
      3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
      4. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, ein anwesendes Mitglied beantragt schriftliche Abstimmung.
  • §13 Kassenprüfer
    Als Kassenprüfer können nur Personen gewählt werden, die nicht dem Vorstand und dem Beirat angehören. Sie sind jederzeit berechtigt, die Kasse, die Buchführung und das Vermögen des Vereins zu prüfen. Darüber haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Neuwahl erfolgt alle zwei Jahre. Direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
  • §14 Wahlvorschlag zur Kommunalwahl
    Als Bewerber für die Wahl des Ortsgemeinderates Erpolzheim könne nur Mitgliedern der FWG Erpolzheim e. V. aufgestellt werden.Bei der Aufstellung des Wahlvorstandes gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.Der Wahlleiter und zwei Wahlhelfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kandidaten für jeden einzelnen Listenplatz werden von der Versammlung nominiert. Der Kandidat mit der relativen Mehrheit der Stimmen ist gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit Losentscheid. Darüber hinaus gelten für die Aufstellung des Wahlvorschlages ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
  • §15 Die Fraktion
    Die Fraktion wird durch die bei der Kommunalwahl über den Wahlvorschlag des Vereins gewählten Bewerber und die eventuell inzwischen nachgerückten Bewerber gebildet. Sie unterliegt ausschließlich den gesetzlichen Bestimmungen.Die Faktion ist um eine gemeinsame Willensbildung bemüht. Ein Fraktionszwang ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.Jeder Mandatsträger entscheidet nach seiner persönlichen Überzeugung. Nachteile hieraus dürfen nicht entstehen. Die Fraktion ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet. Den Bericht hat der Fraktionsvorsitzende oder ein von ihm Beauftragtes Fraktionsmitglied zu erstatten.
  • §16 Mittelverwendung
    Die Mittel des Vereins sind, soweit sie nicht zur Deckung laufender Kosten Benötigt werden, ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke gemäß §2 zu Verwenden.Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • §17 Auflösung des Vereins
    Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. 50% der Mitglieder müssen anwesend sein. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung kann dann mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden auf jeden Fall beschließen.
  • §18 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
    Wird der Verein aufgelöst, so ist das nach Begleichung seiner Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Über den Zweck und den Nutznießer bestimmt die Mitgliederversammlung in der Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Verwendung für parteipolitische Zwecke ist ausgeschlossen.